26a
CH-LU
§ 2 Informatikverordnung - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 2 Informatikverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, einschliesslich der kantonalen Schulen, und für die Gerichte.
2. Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Gebäudeversicherung Luzern, die Luzerner Pensionskasse, die Lustat Statistik Luzern, der Verkehrsverbund Luzern, die kantonalen Spitäler (Luzerner Kantonsspital, Luzerner Psychiatrie), die Pädagogische Hochschule Luzern, die Universität und die Hochschule Luzern.
3. Sie gilt jedoch auch für die in Absatz 2 genannten sowie für weitere Stellen und Körperschaften, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen.