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§ 18 Informatikverordnung - Leistungskatalog

Leistungen
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§ 18 Informatikverordnung · Leistungskatalog

1. Die DIIN erstellt und bewirtschaftet einen Leistungskatalog, der mindestens die Leistungen (Services) der Konzerninformatik enthält.

2. Der Leistungskatalog ist auf die Anforderungen der Leistungsbezüger ausgerichtet und wird mindestens einmal jährlich nachgeführt. Er dient als Grundlage für die Budgetierung der Informatik.

3. Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der Leistungserbringer der Konzern- oder der Departementsinformatik über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungskatalog.

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