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26a CH-LU

§ 17 Informatikverordnung - Leistungsbezüger

Leistungen
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§ 17 Informatikverordnung · Leistungsbezüger

1. Leistungsbezüger der Konzern- und der Departementsinformatik sind die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, die Gerichte und die Gemeinden des Kantons Luzern. Andere Stellen und Körperschaften der öffentlichen Hand können mittels Leistungsvereinbarung ebenfalls Leistungen beziehen.

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