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CH-LU
§ 16 Informatikverordnung - Leistungserbringer
Leistungen
§ 16 Informatikverordnung · Leistungserbringer
1. In der Konzerninformatik gemäss § 4 ist die DIIN die Leistungserbringerin. Sie kann bei Bedarf externe Dienstleister beiziehen.
2. In der Departementsinformatik gemäss § 5 sind die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte die Leistungserbringer. Sie können bei Bedarf mittels Leistungsvereinbarung die DIIN oder externe Dienstleister beiziehen.