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26a CH-LU

§ 15 Informatikverordnung - Betrieb und Wartung

Informatikbeschaffungen, Infrastruktur, Anwendungen, Betrieb und Wartung
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§ 15 Informatikverordnung · Betrieb und Wartung

1. Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren möglichst störungsfreie Verfügbarkeit.

2. Der Umfang und die Qualität der Verfügbarkeit werden gemeinsam durch den Leistungsbezüger und den Leistungserbringer festgelegt.

3. Die Wartung von Anwendungen umfasst die Fehlerbehebung, die Anpassungswartung, die verbessernde und präventive Wartung sowie die Anwenderunterstützung mit dem Ziel, die Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der Anwendungen sicherzustellen und deren Lebensdauer zu verlängern.

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