Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26a CH-LU

§ 14 Informatikverordnung

Informatikbeschaffungen, Infrastruktur, Anwendungen, Betrieb und Wartung
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§ 14 Informatikverordnung

1. Über sämtliche Querschnitts- und Fachanwendungen ist ein Anwendungsportfolio zu führen.

2. Bei den Querschnittsanwendungen werden Basisanwendungen, Standardanwendungen und Konzernanwendungen unterschieden. Querschnittsanwendungen werden durch die DIIN unter engem Einbezug der Zuständigen der massgeblichen Departementsinformatik und der Fachbereiche bereitgestellt.

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