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26a CH-LU

§ 13 Informatikverordnung - Infrastruktur

Informatikbeschaffungen, Infrastruktur, Anwendungen, Betrieb und Wartung
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§ 13 Informatikverordnung · Infrastruktur

1. Die DIIN ist für den Betrieb der Infrastruktur zuständig und richtet sich dabei nach national oder international anerkannten Standards.

2. Fachanwendungen sind grundsätzlich in die Infrastruktur der Konzerninformatik zu integrieren.

3. Die Luzerner Polizei und die Abteilung Geoinformation der Dienststelle Raum und Wirtschaft, welche aufgrund ihres Leistungsauftrages auf eine spezialisierte Infrastruktur angewiesen sind, können die für den Betrieb ihrer Fachanwendungen notwendige Infrastruktur unter Einhaltung der Vorgaben für die Informatikarchitektur und der Informatikstandards selbst bestimmen.

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