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CH-LU
§ 10 Informatikverordnung - Informatikportfolio
Vorhaben und Projekte
§ 10 Informatikverordnung · Informatikportfolio
1. Das Informatikportfolio
a. dient als Grundlage für die Informatikplanung und -budgetierung,
b. enthält alle Vorhaben und Projekte der Konzern- und der Departementsinformatik, deren Gesamtkosten mindestens 50 000 Franken betragen.
2. Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte Projekte. Mit deren Freigabe werden sie zu Projekten.
3. Über die Aufnahme von Vorhaben in das Informatikportfolio und deren Freigabe entscheidet das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) unter Vorbehalt von § 27. Es erlässt Weisungen über die Führung des Informatikportfolios.