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26a CH-LU

§ 1 Informatikverordnung - Zweck

Allgemeines
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§ 1 Informatikverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Informatikorganisation. Vorbehalten bleiben einschlägige Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln vom 22. November 2016.

Zweck § 2 Informatikverordnung →

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