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§ 1 Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Mitglieder des Kantonsgerichtes - Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter
§ 1 Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Mitglieder des Kantonsgerichtes · Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter
1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes werden wie folgt festgesetzt
a. * 20 vollamtliche Richterinnen und Richter,
b. * 9 hauptamtliche Richterinnen und Richter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent,
c. 10-20 Ersatzrichterinnen und -richter,
d. 20-25 Fachrichterinnen und -richter.