Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes werden wie folgt festgesetzt
a. * 20 vollamtliche Richterinnen und Richter,
b. * 9 hauptamtliche Richterinnen und Richter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent,
c. 10-20 Ersatzrichterinnen und -richter,
d. 20-25 Fachrichterinnen und -richter.
1. Die folgenden Erlasse werden aufgehoben
a. Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 1996,
b. der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts vom 29. November 2004.
1. Der Beschluss tritt zusammen mit dem Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes am 1. Juni 2013 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.