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267 CH-LU

Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes werden wie folgt festgesetzt

a. * 20 vollamtliche Richterinnen und Richter,

b. * 9 hauptamtliche Richterinnen und Richter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent,

c. 10-20 Ersatzrichterinnen und -richter,

d. 20-25 Fachrichterinnen und -richter.

1. Die folgenden Erlasse werden aufgehoben

a. Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 1996,

b. der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts vom 29. November 2004.

1. Der Beschluss tritt zusammen mit dem Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes am 1. Juni 2013 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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