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§ 8 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Verfahren nach den Artikeln 271-307 ZPO

Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Gebühren - Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
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§ 8 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Verfahren nach den Artikeln 271-307 ZPO

1. Im Scheidungsverfahren nach den Artikeln 274-294 ZPO und im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 307 ZPO beträgt die Gebühr 1000 bis 10 000 Franken.

2. Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche über 100 000 Franken geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 5 Absatz 2c-h zur Anwendung.

3. In Verfahren nach den Artikeln 295-301 ZPO und den Artikeln 303 und 304 ZPO beträgt die Gebühr 500 bis 5000 Franken.

4. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kommen die Ansätze von § 7 zur Anwendung.

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