265
CPCJusKVRegGiu
CH-LU
§ 35 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Stundung, Ermässigung und Erlass
Verwaltungskosten
§ 35 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Stundung, Ermässigung und Erlass
1. Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn
a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder
b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden oder
c. besondere Gründe vorliegen.