Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265 CPCJusKVRegGiu CH-LU

§ 35 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Stundung, Ermässigung und Erlass

Verwaltungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Stundung, Ermässigung und Erlass

1. Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn

a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder

b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden oder

c. besondere Gründe vorliegen.

← § 34 Justiz-Kostenverordnung, JusKV Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Bemessung der amtlichen Gebühren § 36 Justiz-Kostenverordnung, JusKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →