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§ 34 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Grundsatz

Verwaltungskosten
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§ 34 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Grundsatz

1. Das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen stellen für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen in Rechnung.

2. Von kantonalen und kommunalen Behörden werden in der Regel keine Gebühren verlangt.

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