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§ 33 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Ersatzberechtigte Auslagen

Verfahrenskosten - Parteikosten - Auslagen
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§ 33 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Ersatzberechtigte Auslagen

1. Ersetzt werden die für die Prozessführung notwendigen Auslagen.

2. Die Auslagen gemäss Absatz 1 können pauschal mit 3 Prozent des (amtlichen) Honorars verrechnet werden. Die maximale Pauschale beträgt vor der ersten Instanz 500 Franken, vor der Rechtsmittelinstanz 300 Franken und in Verfahren nach VRG 200 Franken. Die Abrechnung der effektiven Auslagen nach Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Werden die effektiven Auslagen geltend gemacht, sind diese nach ihrer Art getrennt auszuweisen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, wird der pauschale Auslagenersatz nach Absatz 2 zugesprochen.

a. * Für Fahrtkosten gilt § 23 Absatz 4.

b. * Fotokopien werden mit 30 Rappen pro Stück vergütet. Das Kopieren der eigenen Akten (Rechtsschriften, Korrespondenzen u.Ä.) wird nicht entschädigt; bei berufsmässigen Vertreterinnen und Vertretern zählt dies zu den Kanzleiarbeiten im Sinn von § 30 Absatz 1.

4. ...

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