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§ 32 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Verfahren nach der StPO

Verfahrenskosten - Parteikosten - Entschädigung - Kosten der berufsmässigen Vertretung
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§ 32 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Verfahren nach der StPO

1. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 500 Franken.

2. Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 15-20.

3. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach § 21.

4. Im Jugendstrafverfahren beträgt die ordentliche Gebühr 200 bis 4000 Franken.

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