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§ 31 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Verfahren nach der ZPO und nach dem VRG

Verfahrenskosten - Parteikosten - Entschädigung - Kosten der berufsmässigen Vertretung
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§ 31 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Verfahren nach der ZPO und nach dem VRG

1. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, vor erster Instanz oder vor der einzigen kantonalen Instanz beträgt die ordentliche Gebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4-8 und 12-13.

2. Im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO beträgt die ordentliche Gebühr 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach den §§ 9-12 und 14.

3. In Verfahren nach VRG beträgt die Gebühr 100 bis 20 000 Franken.

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