Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265 CPCJusKVRegGiu CH-LU

§ 30a Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung

Verfahrenskosten - Parteikosten - Entschädigung - Kosten der berufsmässigen Vertretung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30a Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung

1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird am Ende des Verfahrens festgelegt. Hat ein Mandat im Rahmen der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Dauer von zwölf Monaten überschritten und steht das Verfahren nicht vor dem Abschluss, so können auf Gesuch hin Akontozahlungen gewährt werden.

2. Die Entscheidung über die Auszahlung von Akontozahlungen obliegt der Verfahrensleitung.

3. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits innerhalb eines kürzeren Zeitraums ein erheblicher Aufwand erforderlich war, kann die Verfahrensleitung auf Gesuch hin unabhängig von der genannten Dauer eine Akontozahlung anordnen.

4. Eine geleistete Akontozahlung ist zurückzuerstatten, wenn der unentgeltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Etwas anderes gilt, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist und der Rechtsbeistand durch den Kanton entschädigt wird.

← § 30 Justiz-Kostenverordnung, JusKV Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Bemessung der amtlichen Gebühren § 31 Justiz-Kostenverordnung, JusKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →