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§ 30 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Entschädigungsberechtigte Bemühungen

Verfahrenskosten - Parteikosten - Entschädigung - Kosten der berufsmässigen Vertretung
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§ 30 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Entschädigungsberechtigte Bemühungen

1. Die Gebühr entschädigt den berufsmässigen Vertreter oder die berufsmässige Vertreterin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten.

2. Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden.

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