Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265 CPCJusKVRegGiu CH-LU

§ 3 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Streitwert

Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Gebühren - Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Streitwert

1. Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den Artikeln 91-94 ZPO.

2. Verrechnungsforderungen werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, soweit sie beurteilt werden.

3. Im Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteresse der in zweiter Instanz noch streitige Betrag als Streitwert.

← § 2 Justiz-Kostenverordnung, JusKV Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Bemessung der amtlichen Gebühren § 4 Justiz-Kostenverordnung, JusKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →