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CPCJusKVRegGiu
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§ 3 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Streitwert
Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Gebühren - Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
§ 3 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Streitwert
1. Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den Artikeln 91-94 ZPO.
2. Verrechnungsforderungen werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, soweit sie beurteilt werden.
3. Im Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteresse der in zweiter Instanz noch streitige Betrag als Streitwert.