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§ 29 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Umtriebsentschädigung

Verfahrenskosten - Parteikosten - Entschädigung - Entschädigung an eine nicht berufsmässig vertretene Partei
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§ 29 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Umtriebsentschädigung

1. Soweit es das Gesetz vorsieht, wird eine angemessene Umtriebsentschädigung entrichtet. Sie beträgt in der Regel zwischen 100 und 1000 Franken.

2. Handelt ein Anwalt in eigener Sache oder für seinen Arbeitgeber, beträgt die Umtriebsentschädigung maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32.

3. Ist eine Partei in Streitsachen des Bundessozialversicherungsrechts nicht berufsmässig vertreten, ist eine Umtriebsentschädigung geschuldet, wenn die Vertretung notwendig war und anzunehmen ist, dass sie entgeltlich erfolgte. Die Umtriebsentschädigung beträgt in diesem Fall 100 bis 1000 Franken.

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