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§ 26 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Übersetzerinnen und Übersetzer

Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Auslagen - Sonstige Auslagen
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§ 26 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Übersetzerinnen und Übersetzer

1. Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten in der Regel eine Stundenentschädigung von 70 bis 100 Franken. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. In besonderen Fällen kann der Ansatz angemessen erhöht werden. Zusätzlich werden die Auslagen ersetzt.

2. Übersetzungen von Schriftstücken können nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt werden.

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