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§ 25 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Sachverständige

Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Auslagen - Beweiskosten
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§ 25 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Sachverständige

1. Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.

2. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.

3. Die Entschädigung wird aufgrund der von dem oder der Sachverständigen eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung festgesetzt.

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