§ 23 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
§ 23 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
1. Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
2. Das Zeugengeld beträgt 30 bis 100 Franken. Es kann bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme des Zeugen oder der Zeugin angemessen erhöht werden.
3. Zeuginnen und Zeugen erhalten zusätzlich für den Erwerbsausfall eine Stundenentschädigung von 25 bis 150 Franken. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
4. Zeuginnen und Zeugen werden für Reisen die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt. Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Verwendung nicht zumutbar oder nicht zweckmässig ist, werden bei Verwendung eines eigenen Motorfahrzeugs eine Kilometerentschädigung nach dem Ansatz für die Mitglieder staatlicher Kommissionen, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Transportkosten ersetzt.
5. Für Auskunftspersonen gelten diese Bestimmungen sinngemäss.