Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265 CPCJusKVRegGiu CH-LU

§ 22 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Amtliche Verteidigung

Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Gebühren - Verfahren nach der Strafprozessordnung und der Jugendstrafprozessordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Amtliche Verteidigung

1. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf ein Honorar und auf den Ersatz der Auslagen.

2. Das Honorar beträgt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 Prozent dieser Gebühr.

3. Für den notwendigen Zeitaufwand zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie am Sonntag kann ein Nacht- beziehungsweise Sonntagszuschlag von maximal 100 Franken pro Stunde zugesprochen werden.

← § 21 Justiz-Kostenverordnung, JusKV Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Bemessung der amtlichen Gebühren § 23 Justiz-Kostenverordnung, JusKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →