265
CPCJusKVRegGiu
CH-LU
§ 22 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Amtliche Verteidigung
Verfahrenskosten - Amtliche Kosten - Gebühren - Verfahren nach der Strafprozessordnung und der Jugendstrafprozessordnung
§ 22 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Amtliche Verteidigung
1. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf ein Honorar und auf den Ersatz der Auslagen.
2. Das Honorar beträgt 85 Prozent der nach § 30 und § 32 festgesetzten Gebühr. Sofern die beschuldigte Person keine Kosten trägt, beträgt das Honorar 100 Prozent dieser Gebühr.
3. Für den notwendigen Zeitaufwand zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie am Sonntag kann ein Nacht- beziehungsweise Sonntagszuschlag von maximal 100 Franken pro Stunde zugesprochen werden.