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§ 2 Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV) - Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung

Verfahrenskosten - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Justiz-Kostenverordnung, JusKV · Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung

1. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung.

1bis. Das Kantonsgericht regelt den für den Zeitaufwand massgeblichen Referenzwert durch Weisung.

2. Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte.

3. In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.

4. Macht eine Partei deutlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich die Gebühr ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.

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