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263 GOKG CH-LU

§ 9 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Generalsekretär oder Generalsekretärin

Leitung und Verwaltung
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§ 9 GOKG · Generalsekretär oder Generalsekretärin

1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bereitet die dem Präsidium des Kantonsgerichtes, der Geschäftsleitung und dem Gesamtgericht obliegenden Geschäfte vor und setzt deren Beschlüsse und Weisungen um.

2. Er oder sie führt die zentralen Dienste und sorgt für deren effizienten Einsatz. Dies geschieht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Abteilungen und in Absprache mit ihren Präsidien.

3. Im Einzelnen ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin zuständig für

a. sämtliche Personalentscheide im Bereich der zentralen Dienste unter Vorbehalt von § 4 Absatz 2h,

b. die Vertretung des Kantonsgerichtes im eigenen Zuständigkeitsbereich oder gemäss Ermächtigung durch das Präsidium des Kantonsgerichtes,

c. die Verfügung über die finanziellen Mittel im eigenen Zuständigkeitsbereich,

d. die Veröffentlichung von Erlassen, Entscheidungen und Weisungen,

e. das betriebliche Berichtswesen (Reporting),

f. das Controlling, soweit es nicht der Geschäftsleitung und den Abteilungspräsidien obliegt,

g. den Erlass von Weisungen für die zentralen Dienste,

h. den Internetauftritt der Gerichte,

i. den Entscheid über Gesuche um Rechtspraktika am Kantonsgericht,

j. die Bewilligung der Prozessführung nach § 96 Absatz 2 JusG und § 205a VRG,

k. die Koordination der unterstellten Gruppen in administrativen Belangen.

4. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin untersteht der Geschäftsleitung. Er oder sie wird durch eine Stellvertretung unterstützt und kann an diese bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen.

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