§ 8 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Abteilungspräsident oder -präsidentin
§ 8 GOKG · Abteilungspräsident oder -präsidentin
1. Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten führen ihre Abteilungen in personeller und organisatorischer Hinsicht.
2. Sie sind insbesondere zuständig für
a. die Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung,
b. das Controlling innerhalb der Abteilung,
c. die Auswahl der Urteile und Entscheide für die Publikation.
3. Wo eine Abteilung in Kammern unterteilt ist, führt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine Kammer und behält die Gesamtverantwortung für die Abteilung. Die Abteilung wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin für die Führung der anderen Kammer. Dieser oder diese übernimmt die vom Abteilungspräsidium übertragenen Aufgaben.
4. Die Präsidentinnen und Präsidenten werden vom amtsältesten Mitglied ihrer Abteilung oder Kammer vertreten. Ist eine Abteilung in Kammern unterteilt, wird der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin in dieser Funktion durch das Präsidium der anderen Kammer vertreten.