§ 7 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Gesamtgericht: Einberufung und Beschlussfassung
§ 7 GOKG · Gesamtgericht: Einberufung und Beschlussfassung
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes unterbreitet dem Gesamtgericht die Geschäfte aus dessen Zuständigkeitsbereich. Er oder sie erlässt die Einladungen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Traktanden.
2. Beschlüsse auf schriftlichem Wege sind möglich, sofern nicht ein Mitglied des Gesamtgerichtes binnen bestimmter Frist ausdrücklich eine Sitzung verlangt.
3. Im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtgerichtes können die Unterbreitung eines Geschäftes an dieses erwirken
a. zwei Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten,
b. die Mehrheit der Richterinnen und Richter einer Abteilung,
c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichtes.
4. Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens 16 Mitgliedern des Gesamtgerichtes. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern erfolgt die Abstimmung oder Wahl geheim.
5. Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneutem Gleichstand gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes den Ausschlag.
6. Bei Wahlen entscheidet das absolute, ab dem dritten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.