§ 6 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Gesamtgericht: Zuständigkeit
§ 6 GOKG · Gesamtgericht: Zuständigkeit
1. Das Gesamtgericht ist von Gesetzes wegen zuständig für
a. den Erlass der Geschäftsordnung des Kantonsgerichtes und der weiteren rechtsetzenden Verordnungen,
b. die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und seiner oder ihrer Stellvertretung,
c. die Wahlvorschläge zuhanden des Kantonsrates für das Präsidium des Kantonsgerichtes und für die Ersatzrichterinnen und -richter,
d. die Konstituierung des Kantonsgerichtes.
2. Ferner ist das Gesamtgericht zuständig für
a. die Änderung des Beschäftigungsgrades gemäss § 14 Absatz 4 JusG,
b. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Kantonsrichterinnen und -richtern,
c. den Erlass von Richtlinien über die Bestellung der Spruchkörper und die Einsetzung der Instruktionsrichterinnen und -richter,
3. Die Konstituierung des Gesamtgerichtes findet in der Regel nach der Gesamterneuerungswahl des Kantonsgerichtes und nach Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsdauer statt.
4. Im Rahmen der Konstituierung bestellt das Gesamtgericht die einzelnen Abteilungen (§ 13) und wählt deren Präsidien aus dem Kreis der vollamtlichen Richterinnen und Richter. Es wählt den Richter oder die Richterin für die erweiterte Geschäftsleitung und seine beziehungsweise ihre Stellvertretung (§ 3 Abs. 2).