§ 5 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Präsidentenkonferenz
§ 5 GOKG · Präsidentenkonferenz
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts bildet zusammen mit dem Vizepräsidium und den Abteilungspräsidien die Präsidentenkonferenz. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme an. Er oder sie kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats zur Unterstützung beiziehen.
2. Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für
a. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen,
b. die Zuteilung von Streitsachen, sofern darüber Uneinigkeit besteht oder wenn sie in den Geschäftskreis mehrerer Abteilungen fallen,
c. die Definition von Qualitätsanforderungen in der Rechtsprechung,
d. den Erlass von Richtlinien für die Gestaltung, Redaktion, Anonymisierung und Publikation der Urteile und Entscheide,
e. den Erlass von Richtlinien für die juristische Weiterbildung.
3. Im Fall von Absatz 2b entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der betroffenen Abteilungen nach Massgabe der Rechtsfrage, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. Bei Stimmenparität entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
4. Mindestens zwei Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung können die Einberufung der Präsidentenkonferenz bewirken.