Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
263 GOKG CH-LU

§ 4 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Geschäftsleitung: Zuständigkeit

Leitung und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 GOKG · Geschäftsleitung: Zuständigkeit

1. Die Geschäftsleitung erfüllt alle Führungsaufgaben und besorgt die Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Bestimmte Geschäfte kann sie allgemein oder fallweise dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin beziehungsweise deren Stellvertretung zur Erledigung übertragen.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a. die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat,

b. die Wahl der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber,

c. die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber zu den Abteilungen und die Festsetzung ihrer Arbeitspensen,

d. die Erteilung von Urlaub an die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber sowie deren Beförderung,

e. den Leistungsauftrag und die Überwachung seiner Erfüllung,

f. den Ausgleich der Geschäftslast zwischen den Abteilungen (§ 13 Abs. 4),

g. * die Wahl des oder der Kommunikations- und Medienverantwortlichen Gerichtswesen (§ 11),

h. die Genehmigung der Wahl der Leitungen der ORIG und des FRG sowie des oder der OIB (§ 10 Abs. 1b, c und d),

i. die Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen und anderen Projekten,

j. die Genehmigung von Projektanträgen und die Koordination des Projektportfolios,

k. das Globalbudget und die Finanzplanung,

l. die Zuweisung der finanziellen Mittel an die unterstellten Gruppen und Dienststellen,

m. die Führung der unterstellten Gruppen, insbesondere die Genehmigung ihrer Geschäftsordnungen, Reglemente und Beschlüsse, soweit es die Rechtsordnung vorsieht,

n. die Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Gerichte und Schlichtungsbehörden,

o. die Wahl

1. der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Leiterinnen und Leiter der unterstellten Gruppen,

2. der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie der Konkursbeamtinnen und -beamten, einschliesslich ihrer Stellvertretungen,

3. der Mitglieder der Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen, einschliesslich ihrer Präsidien,

4. von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten, von ausserordentlichen Jugendanwältinnen und -anwälten sowie von ausserordentlichen Mitgliedern der dem Kantonsgericht unterstehenden Gerichte und Behörden,

p. die Festsetzung der Besoldung

1. der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,

2. der Friedensrichterinnen und -richter,

3. der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden Miete und Pacht sowie ihrer Mitglieder, soweit diese nicht im Stundenlohn entschädigt werden,

4. des Leiters und der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie ihrer Stellvertretungen,

5. der Konkursbeamtinnen und -beamten,

q. die anderen personalrechtlichen Entscheide über die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Behörden, soweit sie nicht delegiert wurden oder keine andere rechtliche Zuständigkeit besteht,

r. die Entscheide über die Zulassung zu den Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen und über deren Erlass, soweit es die Rechtsordnung vorsieht,

s. die Gewährung von Rechtsschutz nach § 12 des Behördengesetzes vom 17. November 1970.

3. Im Fall von Absatz 2b entscheidet die Geschäftsleitung unter Einbezug der beteiligten Abteilungen und in den Fällen von Absatz 2c-f nach Anhörung der Abteilungspräsidien. Diese wirken im Fall von Absatz 2i mit, soweit ihr Geschäftskreis betroffen ist.

4. Für die Ausübung der Fachaufsicht (Abs. 2n) zieht die Geschäftsleitung den Präsidenten oder die Präsidentin und bei Bedarf weitere Mitglieder der sachzuständigen Abteilung bei.

← § 3 GOKG Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Präsident oder Präsidentin des Kantonsgerichtes § 5 GOKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →