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GOKG
CH-LU
§ 33 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Bild- und Tonaufnahmen
Spezielle Bestimmungen
§ 33 GOKG · Bild- und Tonaufnahmen
1. Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen, einschliesslich gerichtlicher Beweisvorkehren ausserhalb des Gerichtsgebäudes, durch Parteien oder Dritte sind untersagt.
2. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude ausserhalb der Gerichtsverhandlungen gestatten, wenn keine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht.