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263 GOKG CH-LU

§ 32 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Unterschriftsberechtigung

Spezielle Bestimmungen
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§ 32 GOKG · Unterschriftsberechtigung

1. In ihrem Zuständigkeitsbereich zeichnen einzeln

a. der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes,

b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin,

c. der oder die OIB,

d. die Leitung ORIG,

e. * der oder die KOM,

f. die Leitung FRG.

2. Für das Gesamtgericht zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

3. Für die Geschäftsleitung zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes einzeln.

4. Für Finanzgeschäfte bleiben abweichende Bestimmungen des internen Kontrollsystems (IKS) vorbehalten.

5. Verfahrensleitende Verfügungen sowie weitere Zwischenentscheide und Erledigterklärungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder in deren Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einem oder einer Mitarbeitenden der Kanzlei unterzeichnet.

6. Der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin unterzeichnet die Urteile und Entscheide in der Regel gemeinsam mit einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin.

7. Vernehmlassungen an das Bundesgericht werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin beziehungsweise vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unterzeichnet.

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