§ 31 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Stellvertretung
§ 31 GOKG · Stellvertretung
1. Es vertritt bei Verhinderung, soweit die Geschäftsordnung keine Stellvertretung vorsieht oder bestimmte Geschäfte nicht delegiert wurden,
a. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin: das vom Gesamtgericht gewählte Mitglied der Geschäftsleitung und danach dessen Stellvertretung gemäss § 6 Absatz 4,
b. die Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin: der Assistent oder die Assistentin des Generalsekretariats und danach der dienstälteste Gerichtsschreiber oder die dienstälteste Gerichtsschreiberin,
c. die Leitung FRG: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung,
d. * den oder die KOM: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung.
2. Es vertreten sich gegenseitig, soweit das Geschäft nicht an eine andere Person delegiert wurde
a. der oder die OIB und die Leitung ORIG; bei deren Verhinderung vertreten der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung die ORIG,
b. in der Verfahrensleitung bei Einzelrichterentscheiden die Richterinnen und Richter derselben Abteilung und bei Abteilungsentscheiden die Richterinnen und Richter des eingesetzten Spruchkörpers,
c. die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber derselben Abteilung.