263
GOKG
CH-LU
§ 30 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Abfassung der Urteile und Entscheide
Rechtspflege
§ 30 GOKG · Abfassung der Urteile und Entscheide
1. Der Präsident oder die Präsidentin trägt die Verantwortung für die Ausfertigung der Urteile und Entscheide.
2. Bei geteilter Verfahrensleitung ist der Entwurf des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin vorgängig dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin zur Prüfung vorzulegen.
3. Jeder mitwirkende Richter und jede mitwirkende Richterin kann verlangen, dass ihm oder ihr die Begründung zur Genehmigung vorzulegen ist.
4. Verfahrensleitende Verfügungen, Beweisverfügungen und andere Zwischenentscheide können in Briefform ergehen.
5. Im Übrigen sind die Richtlinien der Präsidentenkonferenz gemäss § 5 Absatz 2d zu beachten.