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GOKG
CH-LU
§ 3 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Geschäftsleitung: Zusammensetzung
Leitung und Verwaltung
§ 3 GOKG · Geschäftsleitung: Zusammensetzung
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bildet mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin die Geschäftsleitung. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin wirkt beratend mit und verfügt über das Antragsrecht.
2. Bei Stimmengleichheit wird die Geschäftsleitung um ein weiteres Mitglied des Gesamtgerichtes erweitert (§ 6 Abs. 4).
3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung gehören nicht derselben Abteilung an und präsidieren keine Abteilung.