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GOKG
CH-LU
§ 28 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Entscheidungsarten
Rechtspflege
§ 28 GOKG · Entscheidungsarten
1. Die Geschäfte werden, mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen mit Verhandlungen, in der Regel auf dem Zirkularweg entschieden.
2. Das Geschäft ist an einer Sitzung zu beraten,
a. wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem Zirkularweg behoben werden können,
b. wenn es der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin anordnet,
c. wenn es ein Richter oder eine Richterin beantragt.