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263 GOKG CH-LU

§ 27 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Verhandlungen

Rechtspflege
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§ 27 GOKG · Verhandlungen

1. Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen und ordnet sitzungspolizeiliche Massnahmen an.

2. Er oder sie ordnet die Ausübung des Rechts der Parteien auf Akteneinsicht.

3. Die Akten mit dem Referat sind mindestens zehn Tage vor den Verhandlungen zuhanden der mitwirkenden Richterinnen und Richter bereitzustellen. Bei umfangreichen Geschäften kann der Präsident oder die Präsidentin eine frühere Auflegung anordnen.

4. Die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tragen dem Anlass angepasste Kleidung.

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