Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
263 GOKG CH-LU

§ 25 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Geschäftseingang

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 GOKG · Geschäftseingang

1. Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und ohne Verzug dem Präsidium der zuständigen Abteilung oder Kammer vorgelegt.

2. Bei der umfassenden Verfahrensleitung kann das Geschäft gemäss einem bestimmten Schlüssel direkt dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin vorgelegt werden.

← § 24 GOKG Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Präsident oder Präsidentin des Kantonsgerichtes § 26 GOKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →