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GOKG
CH-LU
§ 25 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Geschäftseingang
Rechtspflege
§ 25 GOKG · Geschäftseingang
1. Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und ohne Verzug dem Präsidium der zuständigen Abteilung oder Kammer vorgelegt.
2. Bei der umfassenden Verfahrensleitung kann das Geschäft gemäss einem bestimmten Schlüssel direkt dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin vorgelegt werden.