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GOKG
CH-LU
§ 24 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Ersatzrichterinnen und -richter
Rechtspflege
§ 24 GOKG · Ersatzrichterinnen und -richter
1. Der Präsident oder die Präsidentin kann Ersatzrichterinnen und -richter als Referierende oder als Mitrichtende mitwirken lassen, wenn namentlich wegen Ausstands oder Vakanzen keine voll- oder hauptamtlichen Richterinnen und Richter der betreffenden Abteilung zur Verfügung stehen oder wenn es zur Bewältigung der Geschäftslast erforderlich ist.
2. Ersatzrichterinnen und -richter üben in der Regel keine einzelrichterliche Tätigkeit aus. Verfahrensleitung und -instruktion können ihnen fallweise oder für bestimmte Fallgruppen übertragen werden.