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263 GOKG CH-LU

§ 22 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Zuständigkeit für verfahrensleitende Massnahmen

Rechtspflege
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§ 22 GOKG · Zuständigkeit für verfahrensleitende Massnahmen

1. Der Präsident oder die Präsidentin erlässt die prozessleitenden Verfügungen. Darunter fallen unter anderem Verfügungen über die Intervention (Art. 73 ZPO), die Beiladung (§ 20 VRG), die Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO), die Sistierung (Art. 126 ZPO, § 41 VRG), die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 f. ZPO, Art. 136 f. StPO, § 204 VRG) und die Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO).

2. Er oder sie ist zudem zuständig für Entscheide betreffend

a. vorsorgliche Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, einschliesslich der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 und Art. 261 ff. ZPO ), der vorsorglichen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VRG) und der Vorkehren zur Beweissicherung nach Einleitung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 VRG),

b. aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO, § 131 VRG), die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Einstellung des Vollzugs im Revisionsverfahren (§ 178 VRG),

c. Streitverkündung (Art. 81 ZPO).

3. In besonderen Fällen kann die Abteilung oder die Kammer anstelle des Präsidenten oder der Präsidentin entscheiden.

4. Im Rahmen des übergeordneten Rechts können in bestimmten Rechtsgebieten, Fallgruppen oder Verfahrensarten einzelne Teile der Verfahrensleitung, namentlich standardisierte Verfügungen in der Anfangsphase des Verfahrens und im Verlauf des ordentlichen Schriftenwechsels, direkt an die Gerichtskanzlei delegiert werden.

5. Ebenso können bestimmte Teile der Verfahrensleitung und -instruktion an Gerichtsschreiberinnen und -schreiber übertragen werden.

6. Für bestimmte Instruktionshandlungen kann anstelle eines Gerichtsschreibers oder einer Gerichtsschreiberin oder in Ergänzung dazu ein Rechtspraktikant oder eine Rechtspraktikantin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gerichtskanzlei beigezogen werden.

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