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263 GOKG CH-LU

§ 21 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Arten der Verfahrensleitung und Befugnisse

Rechtspflege
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§ 21 GOKG · Arten der Verfahrensleitung und Befugnisse

1. Die Abteilungen entscheiden sich zu Beginn der Amtsperiode für die umfassende oder die geteilte Verfahrensleitung.

2. Die umfassende Verfahrensleitung obliegt ausschliesslich dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, und zwar ab der Einsetzung (§ 25 Abs. 2) in allen Verfahrensphasen.

3. Die geteilte Verfahrensleitung obliegt nach Zuweisung des Falles zum Referat bis zu dessen Zirkulation dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, in den übrigen Verfahrensphasen dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung oder Kammer.

4. Die Verfahrensleitung umfasst insbesondere die folgenden präsidialen Befugnisse

a. die Massnahmen nach § 22 Absätze 1 und 2,

b. die Einsetzung von Ersatz- und Fachrichterinnen und -richtern (§§ 23 und 24),

c. die Leitung der Verhandlung und der Beratung (§§ 27 und 29),

d. die Kontrolle und die Unterzeichnung der Urteile und Entscheide (§§ 30 und 32).

5. Mit der Verfahrensleitung gehen die präsidialen Befugnisse auf den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin über.

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