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GOKG
CH-LU
§ 20 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Besetzung von Abteilung und Kammer
Rechtspflege
§ 20 GOKG · Besetzung von Abteilung und Kammer
1. Die Abteilung oder die Kammer entscheidet in Dreierbesetzung.
2. In den besonderen Fällen gemäss § 19 Absatz 4 wird die Abteilung oder die Kammer auf fünf Mitglieder ergänzt
a. auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin beziehungsweise des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin,
b. auf Verlangen eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin.
3. Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Abteilung oder die Kammer in Dreierbesetzung.