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GOKG
CH-LU
§ 2 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes
Leitung und Verwaltung
§ 2 GOKG · Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes
1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
2. Er oder sie besorgt die vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Kantonsgerichtes oder von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte.
3. Er oder sie wird im eigenen Verhinderungsfall durch das der erweiterten Geschäftsleitung angehörende Mitglied des Gesamtgerichtes (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 4) vertreten.