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GOKG
CH-LU
§ 19 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Abteilung und Einzelrichter
Rechtspflege
§ 19 GOKG · Abteilung und Einzelrichter
1. Entscheide werden in einer Abteilung gefällt, soweit übergeordnetes Recht nicht den Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.
2. Jedes Mitglied des Gesamtgerichtes kann als Einzelrichter oder -richterin amten.
3. In besonderen Fällen kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der Abteilung zur Behandlung unterbreiten. Er oder sie entscheidet, ob ein besonderer Fall vorliegt.
4. Als besondere Fälle gelten namentlich
a. die Beurteilung von grundlegenden Rechtsfragen,
b. die Beurteilung von Fällen mit grosser Tragweite,
c. Praxisänderungen.