§ 18 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Erlassprüfung
§ 18 GOKG · Erlassprüfung
1. Die Prüfung von Erlassen nach § 188 VRG erfolgt durch die dritte und die vierte Abteilung. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
2. Beide Abteilungen bestimmen im Anschluss an die Konstituierung aus ihren Reihen zwei weitere Richterinnen oder Richter, die bei der Erlassprüfung eingesetzt werden.
3. Im Regelfall wirken bei der Erlassprüfung fünf Richterinnen und Richter mit. Drei davon gehören der Abteilung an, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
4. Offensichtlich unbegründete oder unzulässige Prüfungsanträge können in Dreierbesetzung erledigt werden, wovon zwei der Abteilung angehören, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt. Auf Antrag eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin wird in Fünferbesetzung geurteilt.