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GOKG
CH-LU
§ 16 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Dritte Abteilung
Rechtspflege
§ 16 GOKG · Dritte Abteilung
1. Die dritte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtliche Klagen betreffend
a. Streitsachen des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts,
b. Streitsachen aus der Verbilligung der Krankenkassenprämien,
c. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2. Der Präsident oder die Präsidentin der dritten Abteilung präsidiert das Schiedsgericht gemäss Artikel 27bis IVG, Artikel 89 KVG und Artikel 57 UVG. Im Verhinderungsfall überträgt er oder sie diese Aufgabe an einen anderen Richter oder eine andere Richterin.