§ 14 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Erste Abteilung
§ 14 GOKG · Erste Abteilung
1. Die erste Abteilung erledigt
a. Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
b. Verfahren als einzige kantonale Instanz im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
c. Entscheide als Beschwerdeinstanz nach den Artikeln 956a und 956b ZGB[4],
d. Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO[5]),
e. Beschwerdeverfahren im Strafrecht,
f. Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der zweiten Abteilung,
g. Rechtsmittelverfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
h. die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie im Grundbuchrecht, vorbehältlich § 4 Absatz 2m,
i. Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
j. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Anwälte sowie über die Notare,
k. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen,
l. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Opferhilfeleistungen,
m. * Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
n. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der zweiten Abteilung.