§ 13 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Konstituierung und Geschäftslastenausgleich
§ 13 GOKG · Konstituierung und Geschäftslastenausgleich
1. Die Richterinnen und Richter werden einer Abteilung zugeteilt. In besonderen Fällen können Richterinnen oder Richter einer anderen Abteilung für die Beurteilung beigezogen werden.
2. Als besondere Fälle gelten namentlich Ausstand, Vakanzen und rechtsgebietsübergreifende Streitsachen.
3. Den Abteilungen werden die Fälle gemäss den §§ 14 ff. nach Rechtsgebieten zugeteilt. Über die Zuweisung von Rechtsgebieten zu allfälligen Kammern entscheidet die Abteilung.
4. Bei ausserordentlicher Belastung einer Abteilung können im Rahmen des Geschäftslastenausgleichs einzelne Fälle oder ganze Rechtsgebiete auf eine andere Abteilung übertragen werden. Die Übertragung ganzer Rechtsgebiete wird in der Regel für die Dauer eines Jahres beschlossen und im Kantonsblatt publiziert.